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Satzung

der Sportfreunde Aegidienberg 58 e.V. (SFA) in der nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung - zuletzt vom 05.11.2019 - geltenden Fassung

§ 1 (Name und Sitz des Vereins)
(1) Der Verein führt den Namen Sportfreunde Aegidienberg 58 e.V. (SFA) und hat seinen Sitz in Bad Honnef–Aegidienberg. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königswinter eingetragen.
 

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 3 (Zweck des Vereins)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(2) Entsprechend dem Willen seiner Gründer und der langjährigen Tradition ist es seine Aufgabe, den Fußballsport zu betreiben und zu fördern. Der Verein fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten weitere Sportarten, die in Bad Honnef-Aegidienberg ein Interesse finden; insbesondere Tischtennis, weitere Ballsportarten, Triathlon sowie Gymnastik und Leichtathletik und Schwimmen.

(3) Bei allen betriebenen sportlichen Betätigungen soll auf die Förderung der Jugend ein großes Gewicht gelegt werden.

(4) Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

(5) Die Farben des Vereins sind blau / weiß.
 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 7 (Verbandszugehörigkeit)
Der Verein ist Mitglied der Fachverbände, die zur Betreibung der entsprechenden Sportart eine Mitgliedschaft vorschreiben.
 

§ 8 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die Freude am Sport haben.

(2) Der Verein besteht aus: Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern.

(3) Personen, die im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
 

§ 9 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3) Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Anordnungen zu nutzen.

4) Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  • das Vereinseigentum und die vom Verein angemieteten Anlagen schonend und fürsorglich zu behandeln,
  • den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 
§ 10 (Beginn und Ende der Mitgliedschaft)
(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Rücksprache mit der betroffenen Abteilung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss,
  • durch Tod.

(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, und zwar mit 6-wöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres. Die Verpflichtung zur Bezahlung der rückständigen Vereinsbeiträge bleibt beim Austritt aufrechterhalten.

(4) Der Ausschluss erfolgt:

  • wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist,
  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzungen oder gegen die Interessen des Vereins,
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,
  • wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
  • aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebene Briefe mitzuteilen.

(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung beim Ältestenrat zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Der Ältestenrat überprüft den Vorgang und gibt ihn mit seiner Stellungnahme dem Vorstand zur nochmaligen, endgültigen Entscheidung zurück.

(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
 

§ 11 (Beiträge der Mitglieder)
(1) Der Beitrag des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

  • Grundbeitrag für den Gesamtverein,
  • Abteilungsbeitrag der einzelnen Abteilungen. Der Grundbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Der Abteilungsbeitrag wird von den Mitgliedern der einzelnen Abteilungen auf Vorschlag der Abteilungsvorstände festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.

(2) Der Mitgliederbeitrag muss bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden.

(3) Die aktive Sportbeteiligung kann bei Beitragsrückstand eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand untersagt werden.

(4) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit oder anderen triftigen Gründen auf Antrag des Betroffenen die Aufnahmegebühr und den Mitgliederbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
 

§ 12 (Strafbestimmungen)
Der erweiterte Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnungen, Verweise sowie Ordnungsgelder) verhängen gegen jedes Vereinsmitglied, das gegen die Satzung oder das Interesse des Vereins verstößt.
 

§ 13 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand,
  • Ältestenrat.

 
§ 14 (Geschäftsführender und erweiterter Vorstand)
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • erstem Vorsitzenden,
  • zweitem Vorsitzenden,
  • dem Gesamtgeschäftsführer,
  • dem Finanzwart,
  • dem Organisationsleiter.

(2) Der geschäftsführende Vorstand gilt als Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sollten bei einer anstehenden Wahl des geschäftsführenden Vorstandes nicht alle Vorstandsposten besetzt werden können, aber nach der Wahl des 1. Vorsitzenden (Abs. 1a) noch mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstands gewählt werden, ist auch ein verkleinerter Vorstand Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(3) Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Leitung des Vereins und Führung der laufenden Geschäfte,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Ausführung der Vereinsbeschlüsse,
  • den selbstständigen Abschluss von Rechtsgeschäften. Soweit Abteilungen betroffen sind, ist im Innenverhältnis des Vereins zwischen Geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungen, das Benehmen herstellen. Rechtsgeschäfte bis 5.000,00 € kann jedes Vorstandsmitglied selbstständig tätigen. Der Abschluss von Rechtsgeschäften über 5.000,00 € bedarf der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes,
  • den Abschluss von Verträgen, z. B. Dienstverträge,
  • Erledigung aller übrigen Aufgaben, sofern nicht durch Satzung oder Beschluss anderen Vereinsorganen oder Einrichtungen zugeordnet.
  • Erledigung bzw. Delegation von Aufgaben unbesetzter Positionen im Verein, bis zu deren Neubesetzung.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit alle Vereinsentscheidungen an sich ziehen, aber auch an andere Vereinsorgane oder Einrichtungen delegieren, sofern ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder die Satzung des Vereins nichts anderes regeln.

(5) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) erstem Vorsitzenden,

b) zweitem Vorsitzenden,

c) dem Gesamtgeschäftsführer,

d) dem Finanzwart,

e) dem Organisationsleiter,

f) dem Sozialwart,

g) dem Gesamtpressewart,

h) den Vorsitzenden der für den Gesamtverein tätigen Ausschüsse,

i) den Abteilungsleitern der im Verein vorhandenen Abteilungen.

 

(6) Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Entscheidungen nach § 10 Abs. 5,
  • Beratung des Haushaltsplanes und Empfehlung hierzu an den geschäftsführenden Vorstand,
  • Entscheidung über alle vom geschäftsführenden Vorstand ausdrücklich an den erweiterten Vorstand delegierten Aufgaben,
  • Empfehlung an den geschäftsführenden Vorstand in allen übrigen Angelegenheiten.

(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Pos. a) bis g) des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt.
Die Wahlvorschläge für den geschäftsführenden Vorstand und Buchstabe a) bis h) des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gemacht.

Für die Abteilungsleiterbesetzung i) gilt: sie sind automatisch Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

(8) Die Mitglieder beider Vorstände nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben bis zur Neuwahl wahr.

(9) Der geschäftsführende Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden einberufen, wenn notwendige Beschlüsse herbeizuführen sind. Der erweiterte Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden mindestens einmal halbjährlich einberufen.

(10) Beide Vorstände sind beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über die Beschlüsse der Vorstände ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem Mitglied des jeweiligen Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zu nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Bei Ausscheiden des ersten Vorsitzenden ist dagegen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
 

§ 15 (Ältestenrat)
(1) Dem Ältestenrat gehören 5 Mitglieder an, die in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Der Ältestenrat wird nach Bedarf durch seinen Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand bereitet die Sitzung vor und fertigt das Sitzungsprotokoll. Alle Verhandlungen des Ältestenrates sind vertraulich.

(2) Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:

  • Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese durch Beschluss des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes dem Ältestenrat übertragen werden,
  • Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ältestenrat von einer der Parteien angerufen wird,
  • Mitwirkung bei Ausschluss aus dem Verein gemäß §7 Abs.6 der Satzung,
  • Erledigung von Angelegenheiten, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des geschäftsführenden bzw. erweiterten Vorstandes auf den Ältestenrat übertragen werden.

 
§ 16 (Mitgliederversammlung)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

(2) Alle Mitglieder nach §5 Abs. 3, 4 und 6 sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Brief, E-Mail oder Veröffentlichung in der Tagespresse und Bekanntgabe im Vereinsbekanntmachungskasten einzuladen.

(3) Die Vorstände können auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu sind sie verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung von mindestens einer Woche einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
 

§ 17 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Die Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie des Ältestenrates,
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,
  • Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und der Fachbereiche des erweiterten Vorstandes sowie des Prüfungs-berichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben,
  • Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehält,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 
§ 18 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Vertreter.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schlagen eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes und des Ältestenrates erfolgt geheim, wenn mindestens ¼ der erschienenen Mitglieder darauf anträgt, sonst durch Zuruf.

(5) Bei der Wahl ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet die Stichwahl.

(6) Anträge, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 1 Woche vor der Versammlung einzureichen.

(7) Über in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge wird nur beschlossen, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Antragstellungen zulässt.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen in der über die Mitgliederversammlung gefertigten Niederschrift festgehalten werden, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 19 (Satzungsänderungen)
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
 

§ 20 (Vermögen und Finanzen)
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Erlaubt ist eine pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeiten durch Nutzung des persönlichen Ehrenamts-freibetrag.

(2) Die Verwaltung der Finanzen des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand und im besonderen dem Finanzwart. Der geschäftsführende Vorstand stellt unter Mitwirkung des erweiterten Vorstandes für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf. Der Finanzwart erstellt nach Beendigung des Geschäftsjahres die Jahresrechnung.

(3) Die Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilungen haben bei Einbringung der Haushaltsvorschläge dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgaben die Einnahmen der Abteilungen nicht übersteigen. Das gilt auch besonders bei der Ausführung des Haushaltsplanes im laufenden Geschäftsjahr. Ausnahmen hiervon kann der erweiterte Vorstand zulassen, wenn anderweitige Deckung zu erwarten ist.

(4) Einnahmen des Gesamtvereins können nach Abdeckung der Ausgaben des Gesamtvereins dort verwendet werden, wo es die Sachlage erfordert. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand.
 

§ 21 (Abteilungen des Vereins)
(1) Für die einzelnen Fachbereiche (Sportarten) werden Abteilungen gegründet. Die Abteilung hat die Aufgabe, alle Fachangelegenheiten wahrzunehmen. Das gilt auch für Aufgaben, die vom geschäftsführenden Vorstand an die Abteilungen übertragen wurden.

(2) Den Abteilungen ist freigestellt, zur Wahrung der besonderen Interessen ihrer jugendlichen Mitglieder einen Jugendleiter oder Jugendwart zu benennen.

(3) Die Leitung der jeweiligen Abteilung übernimmt der Abteilungsvorstand, deren Vorsitzender Abteilungsleiter ist.

(4) Der Abteilungsvorstand ist in seinen Entscheidungen dem geschäftsführenden bzw. dem erweiterten Vorstand verantwortlich.

(5) Die SFA können im Sinne des Zwecks des Vereins (vgl. § 2) zur Heranführung an Sportarten Einführungskurse anbieten mit dem Ziel, die Kursteilnehmer für die Mitgliedschaft im Verein zu gewinnen. Die Höhe der jeweiligen Kursgebühr bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
 

§ 22 (Ausschüsse)
Der geschäftsführende Vorstand hat die Möglichkeit, einzelne Aufgaben auf zu gründende Vereinsausschüsse zu übertragen, deren Vorsitzende Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand haben.
 

§ 23 (Auflösung des Vereins)
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportverband Bad Honnef e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung den Punkt Beschluss-fassung über die Vereinsauflösung“
 

§ 24 (Änderungen)
Die Satzung beruht auf der Fassung der Mitgliederversammlung am 07.01.1977 und enthält die nachfolgenden Änderungen:

  • Mitgliederversammlung vom 02.02.1979 betreffend §11 Abs. 1
  • Mitgliederversammlung vom 16.03.1981 betreffend §11 Abs. 7
  • Mitgliederversammlung vom 09.03.1983 betreffend §11 Abs. 2
  • Mitgliederversammlung vom 14.05.1990 betreffend §13 Abs. 4
  • Mitgliederversammlung vom 04.10.1995 betreffend §8 Abs. 1
  • Mitgliederversammlung vom 09.10.2009 betreffend §11 Abs. 2, 3c, 3d, und 6, sowie 17 Abs. 1.
  • Mitgliederversammlung vom 30.06.2011 betreffend § 19 Abs. 4
  • Mitgliederversammlung vom 25.11.2015 betreffend Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 28.03.2013 und Aufforderung zur Änderung durch Finanzamt St. Augustin vom 08.12.2014
  • Mitgliederversammlung vom 05.11.2019 betreffend Streichung §21 Jugendleiter, sowie betreffend Änderungen in §3, §10, §14, §22.

Die Änderungen sind in der vorliegenden Abschrift der Urfassung berücksichtigt.