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Jugendordnung

§ 1 — Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Funktionsträger bilden die Vereinsjugend der Sportfreunde Aegidienberg.

§ 2 — Aufgaben und Ziele

Im Rahmen des in der Satzung der Sportfreunde Aegidienberg definierten Vereinszwecks ist die Vereinsjugend jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie ermöglicht jungen Menschen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus sollen gesellschaftliches Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert sowie die Persönlichkeitsbildung gefördert werden.

§ 3 — Organe der Vereinsjugend

  • die Jugendvollversammlung
  • der Jugendausschuss
  • der Jugendvorstand

§ 4 — Die Jugendvollversammlung

4.1 Durchführung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vorher. In den Jahren mit Vereinsmitgliederversammlung ist die Jugendvollversammlung vier bis acht Wochen vor dieser durchzuführen.

4.2 Aufgaben

  1. Bericht des Jugendvorstandes
  2. Kassenbericht
  3. Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstandes
  4. Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes
  5. Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein
  6. Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

4.3 Wahlperiode und Wahlverfahren

Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

4.4 Stimm- und Wahlberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

4.5 Anträge

Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, allen Organen und Abteilungen der Vereinsjugend gestellt werden.

§ 5 — Jugendausschuss

5.1 Zusammensetzung

Dem Jugendausschuss gehören an:

  • a) die Mitglieder des Jugendvorstandes
  • b) die Abteilungsjugendleiter/-innen
  • c) die Abteilungsjugendsprecher/-innen

5.2 Aufgaben

  • Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats
  • Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendvorstandes
  • Führung der Jugendkasse
  • Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben
  • Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein
  • Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung
  • Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend
  • Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen
  • Bestätigung der Abteilungsjugendordnungen
  • Gewinnung weiterer Mitarbeiter/-innen für die Jugendarbeit

5.3 Zusätzliche Mitarbeiter/-innen

Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen abweichend von der Jugendordnung, weitere Ausschussmitglieder zu berufen.

§ 6 — Jugendvorstand

6.1 Zusammensetzung

Dem Jugendvorstand gehören an:

  • a) der oder die Vereinsjugendleiter/-in
  • b) die Vereinsjugendsprecher/-in
  • c) bis zu 4 weitere Mitglieder nach Bedarf

Vereinsjugendsprecher/-in dürfen bei ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6.2 Aufgaben

  • Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein
  • Vertretung der Vereinsjugend außerhalb des Vereins
  • Beantragung von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit
  • Qualifizierung der Jugendmitarbeiter/-innen durch Bekanntgabe von Weiterbildungsmaßnahmen
  • Planung von Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Sicherstellung des Informationsflusses an die Jugendmitarbeiter/-innen und untereinander
  • Behandlung bzw. Delegation von Aufgaben, die keinem anderen Organ eindeutig zugeordnet werden können

6.3 Arbeitsweise

Der oder die Jugendleiter/-in leitet die Sitzungen des Jugendvorstandes und lädt dazu ein. Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Bei Bedarf können zu den Sitzungen zusätzlich weitere beratende Personen eingeladen werden.

§ 7 — Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein

Der oder die Vereinsjugendleiter/-in sowie der oder die Vereinsjugendsprecher/-in vertreten die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.

§ 8 — Jugendarbeit in den Abteilungen

Die Abteilungsjugenden sind durch den oder die Abteilungsjugendleiter/-in und die Abteilungsjugendsprecher/-in im Jugendausschuss mit Sitz und Stimme vertreten. Sie sollen eigene Abteilungsjugendordnungen geben, die sich an dieser Vereinsjugendordnung orientieren und vom Jugendausschuss bestätigt werden. Kleine Abteilungen können sich zusammenschließen und eine gemeinsame Jugendordnung beschließen. Die Zusammensetzung der Jugend‑Vorstände der Abteilungen regeln die entsprechenden Jugendordnungen.

§ 9 — Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 10 — Inkrafttreten

Die Jugendordnung der Sportfreunde Aegidienberg tritt am folgenden Tag nach der Genehmigung des Vorstandes in Kraft.